MdL Andreas Büttner

Konsequenzen durch die Änderung der Fachschulverordnung Sozialwesen

Durch die Änderung des Paragrafen 46 der Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (§ 46 Fachschulverordnung Sozialwesen, vom 24. April 2003, geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011) werden von den Schülerinnen und Schülern berufliche Tätigkeiten in einem anerkannten sozialpädagogischen (für die Fachrichtung Sozialpädagogik) oder heilerziehungspflegerischen (für die Fachrichtung Heilerziehungspflege) oder heilpädagogischen (für die Fachrichtung Heilpädagogik) Arbeitsfeld verlangt, deren Gesamtumfang einer einjährigen Vollbeschäftigung entspricht.
Nun sind betroffenen Schülerinnen und Schüler dazu gezwungen, die seit circa einem Jahr laufende Maßnahme, welche auch von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt wird, abzubrechen.

Daher frage ich die Landesregierung:

Welche Beweggründe lagen der Landesregierung vor, diese Änderung in der Fachschulverordnung Sozialwesen vorzunehmen?

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